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Satzung des Vereins

 

UNION ROMANDE DE L’HUMOUR

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1
Unter der Bezeichnung Union Romande de l’Humour wird ein kultureller, areligiöser, unpolitischer und nicht gewinnorientierter Verein gegründet, der den vorliegenden Statuten und den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches unterliegt.

Art. 2
Der Verein besteht aus einem Netzwerk, das alle Humoristen der Romandie und ihre Vertreter vereint. Sie verfolgt die folgenden Ziele:

– Die Interessen seiner Mitglieder und des Humors als Kunstform gegenüber öffentlichen und privaten Institutionen zu verteidigen, zu fördern und zu vertreten;
– Ein Netzwerk für den Austausch, die Diskussion und das Teilen für seine Mitglieder darstellen;
– Bereitstellung von Fachwissen und Beratung für ihre Mitglieder;
– Potenzielle Kooperationen zwischen Humoristen zu erleichtern und die Vielfalt der Westschweizer Szene zu fördern;
– Die Ausstrahlung des Westschweizer Humors in der Schweiz und auf internationaler Ebene fördern;
– Die professionellen Kompetenzen der Westschweizer Humoristenszene hervorheben.

Art. 3
Der Sitz der Vereinigung befindet sich an der Adresse des Präsidiums:

Union Romande de l’Humour
Tréchadèze 1422
44, route Royale
1865 Les Diablerets

Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

– die Generalversammlung;
– der Vorstand;
– die Rechnungsprüfungsstelle.

Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen seiner Mitglieder, Schenkungen, Vermächtnissen, Erträgen aus den Aktivitäten des Vereins und gegebenenfalls aus Zuschüssen der öffentlichen Hand.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres. Seine Verbindlichkeiten werden durch sein Vermögen garantiert, unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne werden in die Aktivitäten des Vereins reinvestiert oder bilden einen Reservefonds.

Mitglieder

Art. 6
Die Mitgliedschaft kann beantragt werden:

1) Jeder in der Schweiz wohnhafte Westschweizer Künstler, der Humor praktiziert;
2) Jede Person, die direkt und exklusiv die Interessen eines Mitglieds im Sinne von Art. 6.1 vertritt.

Nur natürliche Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Vereinigung erwägt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Herausgabe eines Informationsblattes für Mitglieder und Personen, die der Vereinigung nahe stehen.

Art. 7
Die Vereinigung besteht aus:

– Einzelmitglieder;
– Gründungsmitglieder;
– Ehrenmitglieder.

Art. 8
Der Vorstand schlägt der Generalversammlung jedes Jahr eine Liste von neuen Mitgliedern vor, die von ihm genehmigt wird. Die Generalversammlung muss dann den Vorschlag des Komitees mit einer Mehrheit bestätigen.

Art. 9
Die Mitgliedschaft geht verloren:

a) durch Austritt.
b) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen.

In jedem Fall bleibt der Beitrag für das laufende Jahr geschuldet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Rekurs einlegen. Die wiederholte Nichtbezahlung der Beiträge (zwei Jahre) führt zum Ausschluss aus der Vereinigung.

Generalversammlung

Art. 10
Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.

Art. 11
Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse:

– Annahme und Änderung der Statuten;
– die Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfungsstelle zu wählen;
– die Arbeitsrichtlinien festzulegen und die Tätigkeit der Vereinigung zu leiten;
– die Berichte zu genehmigen, den Jahresabschluss anzunehmen und das Budget zu verabschieden;
– dem Vorstand und der Rechnungsprüfungsstelle Entlastung erteilen;
– den Jahresbeitrag für Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder, Gründungsmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder festlegen;
– zu anderen traktandierten Vorlagen Stellung zu nehmen.

Die Generalversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln oder behandelt werden, die sie nicht einem anderen Organ übertragen hat.

Art. 12
Die Versammlungen werden mindestens 20 Tage im Voraus durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen, so oft es nötig ist.

Art. 13
Den Vorsitz der Versammlung führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Art. 14
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 15
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern werden sie geheim durchgeführt. Mitglieder können höchstens ein anderes Mitglied vertreten, wenn sie von diesem schriftlich bevollmächtigt werden.

Art. 16
Die Versammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen.

Art. 17
Die Tagesordnung dieser jährlichen (sogenannten ordentlichen) Versammlung umfasst notwendigerweise :

– den Bericht des Vorstands über die Tätigkeit der Vereinigung im vergangenen Jahr;
– einen Meinungsaustausch/Entscheidungen über die Entwicklung der Vereinigung;
– den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle;
– die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfungsstelle;
– individuelle Anträge.

Art. 18
Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Antrag eines Mitglieds, der mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereicht wurde, auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung zu setzen.

Art. 19
Die ausserordentliche Generalversammlung tritt auf Einberufung durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder zusammen.

Vorstand

Art. 20
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und setzt sie um. Er leitet den Verein und ergreift alle Massnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand entscheidet über alle Punkte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei oder höchstens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung für drei Jahre ernannt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschränkt wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er tritt so oft zusammen, wie es die Angelegenheiten der Vereinigung erfordern.

Art. 22
Der Verein wird rechtsgültig verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder durch das Mitglied oder den Dritten, dem der Vorstand durch schriftliche Vollmacht alle oder einen Teil seiner Befugnisse übertragen hat (siehe Art. 26).

Art. 23
Der Vorstand ist beauftragt:

– Er ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die angestrebten Ziele zu erreichen;
– Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
– Entscheidungen über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern sowie über deren Ausschluss zu treffen;
– über die Anwendung der Statuten zu wachen, die Reglemente zu verfassen und das Vermögen der Vereinigung zu verwalten.

Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.

Art. 25
Der Vorstand stellt die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Vereinigung ein (entlässt sie). Er kann jeder Person innerhalb oder außerhalb der Vereinigung ein zeitlich begrenztes Mandat erteilen.

Art. 26
Der Vorstand kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an eines seiner Mitglieder oder durch schriftliche Vollmacht an einen Dritten delegieren.

Art. 27
Statutarische Klausel über die Vergütung
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Reisekosten. Eventuelle Sitzungsgelder dürfen nicht höher sein als die von offiziellen Kommissionen gezahlten. Für Aufgaben, die über den üblichen Rahmen des Amtes hinausgehen, kann jedes Mitglied eine angemessene Entschädigung erhalten.

Art. 28
Statutarische Klausel über zusätzliche Vergütung
Die bezahlten Angestellten der Institution können dem Vorstand des Vereins nur mit beratender Stimme angehören.

Kontrollorgan

Art. 29
Die Generalversammlung bestimmt jedes Jahr die Kontrollstelle, die die Jahresrechnung prüft und der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Bericht erstattet. Die Kontrollstelle kann ein unabhängiger diplomierter Wirtschaftsprüfer oder ein anerkannter Treuhänder des Ortes sein.

Auflösung

Art. 30
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Ein allfälliges Vermögen wird vollumfänglich einer Institution zugewiesen, die einen dem Verein ähnlichen Zweck von öffentlichem Interesse verfolgt und von der Steuerpflicht befreit ist. In keinem Fall darf das Vermögen an die natürlichen Gründer oder die Mitglieder zurückfallen oder zu deren Gunsten ganz oder teilweise und in irgendeiner Weise verwendet werden.

 

Diese Satzung wurde geschrieben und angenommen bei der konstituierenden Generalversammlung in Lausanne am 30. November 2020 und geändert bei der Generalversammlung am 30. Januar 2023.

 

Im Namen des Vereins Union Romande de l’Humour:

Frédéric Recrosio, Mitglied des Vorstands

Brigitte Rosset, Präsidentin